Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Biotrans GmbH

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen der Biotrans GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wird der Auftrag abweichend von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
Die Unwirksamkeit einzelner Leistungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommen. Ergänzend zu diesen Bedingungen gelten für Transportleistungen die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr- und Logistikunternehmer (VBGL) in der Fassung vom 27.01.2003.

2. Lieferbedingungen

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich anders geregelt wurde. Auch bei verbindlicher Auftragsannahme besteht der Vorbehalt eines Rücktrittes bei höherer Gewalt, Arbeitskampf, Ausbleiben von Zulieferungen, Störungen im Transportwesen oder ähnlichen Gründen sowie bei Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen und behördlichen Genehmigungen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht zu Schadensersatzforderungen berechtigt. Ausführungsfristen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als annähernd und unverbindlich. Bei Verzug muss uns eine angemessene Nachfrist zugestanden werden.
Treten bei der Ausführung eines Auftrags unvorhersehbare Verzögerungen und/oder Kosten auf, welche wir nicht zu vertreten haben, behalten wir uns das Recht auf nachträgliche Preiserhöhung oder Rücktritt vor. Etwaige aufgelaufene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrags.
Schadenersatzansprüche für mittel- und unmittelbare Schäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungskonditionen vereinbart sind.
Sofern kein individuelles Angebot erstellt wurde, gilt die aktuelle Preisliste, hilfsweise der unserer üblichen Kalkulation entsprechende Preis.
Mietrechnungen für Behältergestellungen werden im Voraus erstellt. Ist am 1. eines Monats ein Behälter bereitgestellt, gilt die Leistung für den ganzen Monat als erbracht. Bei einer Jahresmiete gilt dies analog für das ganze Jahr wenn der Behälter am 01.01. des jeweiligen Jahres bereitgestellt ist.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

4. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als (hier wäre die Prozent-Marge in der jeweiligen Branche einzusetzen, jedoch maximal 20 %) übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten einschließlich Gerichts und Anwaltskosten verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

5. Pflichten des Auftraggebers

Container und Behälter, die dem Auftraggeber zeitweise oder dauerhaft von uns gestellt werden, sind gegen Beschädigung und Diebstahl zu sichern. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die während seiner Verfügungsgewalt an unseren Behältern auftreten.
Die Behälter dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung von Dritten im Straßenverkehr befördert werden. Dies geschieht in jedem Fall auf eigenes Risiko des Transporteurs. Für technische Mängel an unseren Einrichtungen haften wir nicht.
Mehrkosten, die durch Wartezeiten, vergebliche An- und Abfahrten oder Rücklieferungen entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er diese zu vertreten hat.
Ist im öffentlichen Verkehrsraum eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich oder müssen besondere Verkehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist dies durch den Auftraggeber durchzuführen.
Für die Wahl des Standplatzes auf privaten Grundbesitz ist der Auftraggeber oder dessen Beauftragter verantwortlich. Regressansprüche für etwaige Schäden durch die Wahl des Standplatzes können nicht geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme von Entladehilfen in Form von Personal und Gerät auf unserem Betriebsgelände erfolgt auf Risiko des Anlieferers. Die Biotrans GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden die dabei an Fahrzeugen und Gerät des Anlieferers entstehen.

6. Datenschutz

Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

7. Schlußbestimmungen

Wir sind berechtigt, Dienstleistungen teilweise oder ganz durch Dritte erbringen zu lassen.
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
Gerichtsstand für Kaufleute ist Schwerte.

Schwerte, den 01.01.2013

Unser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen Ihnen auch zum Download bereit: AGB der Biotrans GmbH (PDF)